Allgemeine Geschäftsbestimmungen der Firma Genekam Biotechnology AG



Geltungsbereich

Für alle Angebote und Lieferungen des Verkäufers gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Kaufvertrages bilden. Abweichende und zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, binden den Verkäufer nur, wenn er Sie schriftlich bestätigt hat. Das Stillschweigen von Genekam gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen werden bereits hiermit ausdrücklich widersprochen.

Änderungen der AGB werden ab Ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderer Hinweise auf sein Widerspruchs-recht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

1. Umfang und Ausführung der Leistungen / Versendungsrisiko bei Warenlieferungen

1.1 Die vereinbarten Leistungen von Genekam Biotechnology ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von Genekam Biotechnology. Genekam Biotechnology behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden. Nachträge, Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn Genekam Biotechnology dem ausdrücklich zustimmt.

1.2 Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen von Genekam Biotechnology AG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

1.3 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestimmung durch Genekam Biotechnology AG verbindlich.

1.4 Analyseberichte beziehen sich ausschließlich auf die Proben oder Muster, die Genekam Biotechnology AG vom Auftraggeber erhalten hat und deren Referenzen auf unseren Empfangsbestätigungen für die Proben erscheinen. Genekam Biotechnology AG ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe repräsentativ ist, wenn ihr der ausdrückliche Auftrag zur Probenziehung erteilt wurde. Und der Auftrag zur Probenziehung angenommen wurde

1.5 Einwendungen gegen den Inhalt einer Analyse / eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gelten Gutachten oder Rechnungen als genehmigt. Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft gelten für den Auftraggeber die Untersuchungs- und Rügepflichten des $ 377 HGB auch für Werk- und Dienstleistungen von Genekam Biotechnology AG

1.6 Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebsstörungen bei Genekam Biotechnology AG sowie die Folgen solcher Ereignisse befreien Genekam Biotechnology AG für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen von Genekam Biotechnology AG nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen Genekam Biotechnology AG ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird Genekam Biotechnology AG den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

1.7 Bei Warenlieferungen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware an den Auftraggeber wieder, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden von Genekam Biotechnology AG unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über.

2. Preise /Zahlungsbedingungen/ Eigentumsvorbehalt

2.1 Es gelten die jeweils aktuellen Preise der jeweils geltenden Preislisten von Genekam Biotechnology AG bei Vertragsabschluss. Die Preise gelten ab Labor Duisburg. Die Versandkosten (Verpackung und Transport) können extra berechnet werden. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen.

2.2 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.3 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.4 Genekam Biotechnology AG behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Analyseberichten und /oder Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüchen gegen den Auftraggeber vor.

3. Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

3.1 Genekam Biotechnology AG erbringt ihre Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Genekam Biotechnology AG haftet bei Vorliegen eines Mangels - sofern technisch möglich - durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.

3.2 Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 3-1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

3.3 Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

4. Haftung und Schadenersatz

4.1 Genekam Biotechnology AG haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes wegen einer Garantie, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im übrigen haftet Genekam Biotechnology AG, sofern Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist.

1. bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentlich Vertragspflicht verletzt worden ist.

2. bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz 1 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4.2 Die Vorschriften des 4.1 finden Anwendung auf alle Schadenersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund Sie beruhen.

4.3 Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen von Genekam Biotechnology AG gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

4.4 Im Falle des Verzugs haftet Genekam Biotechnology AG für Verzögerungsschäden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der Genekam Biotechnology AG im Verzug ist, es sei denn, es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart.

5. Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen von Genekam Biotechnology AG an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

6. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

6.1 Genekam Biotechnology AG behält sich an erbrachten Leistungen- soweit diese hierfür geeignet sind- das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf ein im Rahmen des Auftrags gefertigtes Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen, sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

6.2 Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und von Dienstleistungsmarken von Genekam Biotechnology AG zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von Genekam Biotechnology AG. Gleiches gilt für die in Zusammenhang mit einer Gutachtenerstellung oder von Attesten erfolgende werbende Verwendung des Namens / der Firma von Genekam Biotechnology AG in der Öffentlichkeit und / oder gegenüber Dritten.

7. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

7.1 Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben. Die Proben bleiben Eigentum des Auftraggebers. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und gemäß etwaiger von Genekam Biotechnology AG erteilter Anweisungen sein.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Genekam Biotechnology AG alle ihm bekannten Gefahren und Handhabungshinweise bekannt zu geben, sollte er Proben oder Muster mit gefährlichen Inhalten anliefern. Er versichert, dass sich alle Proben und Muster in einem stabilen Zustand befinden und von Ihnen keinerlei Gefahr ausgeht. Der Auftraggeber ist für alle Schäden, Verletzungen oder Krankheitsfälle haftbar, die Genekam Biotechnology AG oder einem Ihrer Mitarbeiter in Folge einer Verletzung vorstehender Pflichten entstehen.

7.3 Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben solange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, maximal jedoch drei Monate, oder falls eine längere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift. Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Auftraggebers vernichtet, das gilt insbesondere bei Erforderlichkeit einer besonderen Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

7.4 Eine Rücksendung der Proben an den Auftraggeber erfolgt nur auf besondere Anforderung innerhalb der Aufbewahrungsfrist und auf Kosten des Auftragebers.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit Genekam Biotechnology AG bedürfen der vorherigen Einwilligung von Genekam Biotechnology AG.

8.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz von Genekam Biotechnology AG Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Duisburg.

8.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen Genekam Biotechnology AG und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommt.

9. Verarbeitung von Auftraggeberdaten

Genekam Biotechnology AG ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

Duisburg, 02.01.2005